Die regionalen Komitees sollen zunächst auf Basis der Verordnung die jeweilige Ausgestaltung für ihre geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U. / Anbaugebiet) erarbeiten, mit der das Renommee der Anbauflächen und damit deren Eignung anhand bestimmter Merkmale festgellt wird. In einem zweiten Schritt werden die Komitees auf Antrag einzelne Erzeuger zulassen, die nach verschiedenen Kriterien ihre betriebliche Eignung unter Beweis gestellt haben.
„Es ist ein Erfolg, dass wir uns auf ein System geeinigt haben, das nicht nur die Erhaltung wertiger Begriffe gewährleistet, sondern auch im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des romanischen Systems eine klare und differenzierte Herkunftsbezeichnung ermöglicht“, erklärt DWV-Präsident Klaus Schneider. „Dabei haben wir uns bewusst nicht auf den kleinsten gemeinsamen Nenner verständigt, sondern auf ein Modell, das die Qualität und das Renommee der Begriffe – auch im Ausland – sichert. Dabei gilt unser Dank unseren Kolleginnen und Kollegen aus dem Elsass, Österreich, aber auch dem Rheingauer Weinbauverband und dem VDP, die uns an ihren Prozessen und ihren Erfahrungen teilhaben lassen und sich aktiv in unserem Prozess eingebracht haben.“ Für DWV-Präsident Klaus Schneider steht aber auch fest: „Unser Entwurf setzt nur einen Rahmen. Entscheidend wird sein, wie die Schutzgemeinschaften und ihre Mitglieder diesen Rahmen mit Leben füllen werden. Hier sind alle ernstlich an der Verwendung der Begriffe interessierten Betriebe, aber auch unsere regionalen Mitglieder gefordert, sich in einen qualitätssichernden Prozess aktiv einzubringen.“
VDP-Präsident Steffen Christmann unterstreicht die Bedeutung der kritischen Begleitung des Prozesses als Mitglied des DWV und sieht nun die Möglichkeit, deutschlandweit einheitlich und ernstlich auch in Zukunft qualitätsorientiert mit den Begriffen „Erste“ und „Große Gewächse“ zu arbeiten. „Dieser Konsens bietet die Chance, die Herkunftsqualität, die wir beim VDP seit über 20 Jahren erfolgreich entwickelt haben, nun auch auf gesetzlicher Ebene wirklich zu schützen. Die nun folgende und nicht kleinere Herausforderung wird in Zukunft die Gestaltung der Vorgaben in den einzelnen Anbaugebieten innerhalb des bundeseinheitlichen Rahmens durch die Schutzgemeinschaften sein. Hier sind wir und unsere regionalen VDP-Vertreter auch als Partner auf Augenhöhe mit den Gebieten gerne bereit, uns und unsere Erfahrung einzubringen“, so der VDP-Präsident.
Dem Rahmen der bisherigen Regelungen der Weinverordnung zu Ersten und Großen Gewächsen (§ 32b WeinV) von 2021 fehlt eine klare Herkunftsdefinition. Der DWV-Entwurf einer Lagenklassifikation füllt diese Lücke. Im nächsten Schritt soll dieser Entwurf in die Weinverordnung integriert werden und anschließend durch die neuen Komitees unter Mitwirkung der betroffenen Betriebe umgesetzt werden.